#21: Wirtschaftliches Verordnen von Arzneimitteln – gewusst wie
Shownotes
In diesem Podcast berichten wir, wie wir von der AOK Niedersachsen unsere Vertragspartner in den Praxen bei Fragen zur Arzneimittelverordnung unterstützen. Sie erhalten Tipps, wo Sie Informationen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln recherchieren können und welche Gesetze und Richtlinien Orientierung bieten.
Versicherte haben prinzipiell einen Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Wichtig dabei ist, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind – so sieht es der Gesetzgeber vor. Die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist im SGB V verankert und Bestandteil der Arzneimittelvereinbarung.
Der § 31 SGB V sagt aus, dass Versicherte Anspruch auf Arznei- und Verbandmittel sowie eine Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben. Das gilt, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.
Im § 34 SGB V sind die für erwachsene Versicherte ausgeschlossenen Arzneimittel wie z. B. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten beschrieben. Eigentlich sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Erwachsene grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Diese Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V finden Sie in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage I.
Ausnahmen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht Kassenleistung sind, finden Sie in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III. Hier schränkt der gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein oder schließt diese aus. Letzteres kann vorkommen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
Medizinprodukte sind in der Regel keine Kassenleistung. Ausnahmen gibt es aber auch hier. Eine Übersicht über verordnungsfähige Medizinprodukte liefert die Arzneimittel-Richtlinie Anlage V. Dort finden Sie namentlich gelistete Produkte sowie deren Befristung der Verordnungsfähigkeit.
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Reicht die physiologische Ernährung nicht aus, haben Versicherte nach § 31 SGB V Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Die Nahrungsmittel, die erstattet werden können, tragen den Zusatz „Diätetika nach § 31 SGB V“. Details zur Erstattungsfähigkeit der enteralen Ernährung regelt § 21 der Arzneimittel-Richtlinie.
Noch ein Tipp: Als Übersicht zu den angesprochenen Punkten haben wir für Sie eine kurze Checkliste zu diesem Podcast erstellt. Diese finden Sie zum Herunterladen auf dem Gesundheitspartnerportal der AOK Niedersachsen unter Arzneimittelinformationen > Informationen für Ärzte - Handouts > Handout Arzneimittelverordnungen.
Die Kassenärztliche Vereinigung bietet ebenfalls Hinweise und Tipps zu wirtschaftlichem Verordnen an kvn.de.
Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de
Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de
Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.
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