#5: Langfristiger Heilmittelbedarf & besondere Verordnungsbedarfe – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Shownotes

Der langfristige Heilmittelbedarf (LFG) und besondere Verordnungsbedarfe (BVB) sind wichtige Faktoren für die Heilmittelversorgung. Dies ist seit vielen Jahren in der Gesetzgebung berücksichtigt.

Wir geben Ihnen in diesem Beitrag praktische Tipps und Informationen, die in der täglichen Praxis für Sie besonders wichtig sind.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt bei besonders schweren, dauerhaften und/oder strukturellen Schädigungen vor. Der Therapiebedarf muss mindestens ein Jahr bestehen und gleichbleibend sein.

In der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie sind die Diagnosen (ICD-10-Code und Diagnosegruppenschlüssel) hinterlegt, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht.

Liegt eine ähnlich schwere Erkrankung vor, die mit den in der Anlage 2 aufgeführten Diagnosen vergleichbar, dort aber nicht gelistet ist? Dann kann die Krankenkasse auf Antrag der Patientin oder des Patienten gegebenenfalls individuell einen langfristigen Heilmittelbedarf anerkennen.

Auch aus der Summe mehrerer einzelner, individuell betrachtet nicht so schwerer Beeinträchtigungen kann sich ein schweres, langfristiges Erkrankungsbild ergeben. Auch dies kann unter Umständen zur Anerkennung eines langfristigen Heilmittelbedarfs führen.

Verordnungen aufgrund eines langfristigen Heilmittelbedarfs sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Besonderer Verordnungsbedarf

Bei den besonderen Verordnungsbedarfen handelt es sich um Diagnosen mit einem vorübergehenden erhöhten Therapiebedarf, zum Beispiel nach einem Akutereignis wie einem Schlaganfall oder einem Autounfall. In solchen Fällen kann ein intensiver Therapiebedarf für einen begrenzten Zeitraum angezeigt sein.

In der Liste der besonderen Verordnungsbedarfe sind ebenfalls Diagnosen (ICD-10-Code und Diagnosegruppenschlüssel) für eine eindeutige Zuordnung hinterlegt. Dabei ist zudem zu beachten, dass bei einigen Diagnosen erst ab einem bestimmten Alter bzw. nur für einen gewissen Zeitraum ein besonderer Verordnungsbedarf gilt.

Verordnungen nach der Liste für besondere Verordnungsbedarfe werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen des verordnenden Arztes herausgerechnet.


Noch ein Tipp: Weitere nützliche Informationen zur Arznei- und Heilmittelversorgung finden Sie online: aok-gesundheitspartner.de

Die Kassenärztliche Vereinigung bietet in ihrem geschützten Bereich ebenfalls Informationen zur Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln: kvn.de

Wünschen Sie weitere Informationen oder einen individuellen Beratungstermin für die Praxis? Wir sind gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an.

Kontaktdaten:

Mail: praxis-talk@nds.aok.de

Telefon Heilmittelberatung: 0800 2656711

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